AGB


Allgemeine Reisebedingungen für Pauschal-Gruppenreisen gebucht bei BKT Reisen, gültig ab 01.07.2021

Sehr geehrter Kunde und Reisender,
die nachstehenden Bestimmungen gelten für Pauschalreiseverträge, die zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter BKT Reisen (kurz bkt genannt) zustande kommen. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y Bürgerliches Gesetzbuch und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können schriftlich in Papierform, durch e-Mail, Fax oder mündlich und telefonisch erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters bkt (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende postalisch oder durch e-Mail die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax und e-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch bkt bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt bkt, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den bkt 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist bkt die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzahlung erklärt.

1.5. Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch einen einzelnen Anmelder hat der Anmeldende für die Vertragsverpflichtungen aller mit aufgeführten Reisenden wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Zahlungen
3.1. Nach Vertragsschluss wird bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

3.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens vier Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.

3.3. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann bkt nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 8. (siehe unten) verlangen.

4. Leistungen und Pflichten
4.1. bkt behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

4.2. bkt hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben bkt‘s nach Ziff. 4.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

4.4. bkt hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann bkt Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

4.5. bkt hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5.).

4.6. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. geregelt.

5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch bkt sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie bkt gegenüber dem Reisenden schriftlich z.B. in Papierform oder durch e-Mail oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die bkt ausdrücklich schriftlich z.B. in Papierform oder durch e-Mail oder Fax zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist bkt‘s annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot bkt‘s als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für bkt geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten(§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
6.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch e-Mail oder Fax erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

6.2. bkt kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

6.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende bkt als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. bkt darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

6.4. bkt hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

7. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
7.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. bkt kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

7.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen bis 30 Tage vor Reiseantritt, so kann bkt als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 Euro pro Reisendem verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von bkt ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was bkt durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

7.3. Wünsche zu Umbuchungen oder Änderungen des Reisenden, die später erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 8. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
8.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (e-Mail, Fax) gegenüber bkt erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei bkt oder Vermittler.

8.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert bkt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. bkt kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Busreisen nach Ziff. 8.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 8.5 .

8.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen sind
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20%
bis 31 Tage vor Reisebeginn 40%
ab 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%
ab 14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtanreise ohne Kündigung 90%.

8.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. Dem Reisenden wird der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen soweit der Veranstalter nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.

8.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 8.3. fallen (z.B. Flugreisen oder bei eigens organisierter An- und Abreise), bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von bkt ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. bkt hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

8.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist bkt zur Rückerstattung des Reisepreises abzüglich der Entschädigung verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

8.7. Abweichend von Ziff. 8.2. kann bkt vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat bkt bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

10. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
10.1. bkt kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für bkt und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. bkt steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche bkt‘s bleiben insofern unberührt.

10.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

11. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
11.1. bkt kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

11.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 11.1. verliert bkt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

12. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
12.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat bkt einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn bkt wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

12.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bkt oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen (e-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

12.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. bkt hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist bkt unter unten genannten Kontaktdaten. Im Übrigen gilt Ziff. 12.2. (siehe oben).

Wenn bkt nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.

bkt kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. bkt ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

12.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverlust bei Flugreisen
Bei Flugreisen auftretende Gepäckverluste, Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen müssen unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft angezeigt werden. Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Erstattung ab, wenn die Schadensanzeige  (P.I.R) nicht fristgerecht ausgefüllt wurde. Eine Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der Fluggesellschaft zu erstatten.

Zusätzlich ist der Gepäckverlust, die Beschädigung oder eine Fehleitung unverzüglich bkt oder dem Vermittler anzuzeigen. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

12.5. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 12.1. (siehe oben) wird verwiesen.

12.6. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert bkt die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

12.7. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat bkt den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

12.8. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen bkt Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1. bkt unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 13.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich bkt nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

13.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, ungültiges oder fehlendes Ausweisdokument, fehlende Impfung, nicht eingehaltene Zoll- und Devisenvorschriften). Insofern gilt Ziff. 8. (Rücktritt) entsprechend.

14. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet bkt, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

14.2. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird bkt dem Reisenden zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diesem dem Reisenden mitgeteilt.

14.3. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft, wird bkt den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

14.4. Die „Black-List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten der EG untersagt ist), ist auf der Internet-Seite unter „https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de“ abrufbar.

15. Haftungsbeschränkung
15.1. Die vertragliche Haftung bkt‘s für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit bkt für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich bkt gegenüber dem Reisenden auf diese übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Auf Ziff. 12.8. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

16. Verjährung – Geltendmachung
16.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber bkt oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

16.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

17. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

17.1. Das Unternehmen BKT Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

17.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite bkt‘s oder mittels e-Mail bereit.

Reiseveranstalter, Reisevermittler und Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
BKT Reisen
Dieter Hanke
Bessemerstraße 82
12103 Berlin
Tel.: 030-62934022
Fax: 030-13880872
E-Mail: info@jungesreisen.de
Umsatzsteuer-ID: DE266784697


Stand: 01.07.2021